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JuraForum.deGesetzeBBG§ 100 BBG - Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten 

§ 100 BBG - Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis)
      Unterabschnitt 3 (Nebentätigkeit)

(1) Nicht genehmigungspflichtig sind

(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind der Dienstbehörde schriftlich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.

(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bundesbeamtengesetz (BBG)
    • Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis)
      • Unterabschnitt 3 (Nebentätigkeit)
    • § 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

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