JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 97 BBG 1999
Abschnitt IV (Personalverwaltung)
Außer Kraft am 12. Februar 2009 durch Artikel 17 Absatz 11 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). Zur weiteren Anwendung s. § 147 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).
(1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses außer durch Zeitablauf durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind, oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder einer Kammer für Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 60 findet keine Anwendung.
(2) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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