JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 95 BBG 1999 - Bundespersonalausschuss
Abschnitt IV (Personalverwaltung)
Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Bundespersonalausschuss errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.
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