( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBBG 1999§ 90b BBG 1999 - Personalakte, Anhörungspflicht 

§ 90b BBG 1999 - Personalakte, Anhörungspflicht

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt III (Rechtliche Stellung der Beamten)
      2. (Rechte)
         f) (Personalakten)

Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bbg-1999/90b-personalakte-anhoerungspflicht

© "§ 90b BBG 1999 - Personalakte, Anhörungspflicht" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN