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JuraForum.deGesetzeBBG 1999§ 9 BBG 1999 

§ 9 BBG 1999

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt II (Beamtenverhältnis)
      2. (Ernennung)

Außer Kraft am 12. Februar 2009 durch Artikel 17 Absatz 11 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). Zur weiteren Anwendung s. § 147 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).

(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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