JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 9 BBG 1999
Abschnitt II (Beamtenverhältnis)
2. (Ernennung)
Außer Kraft am 12. Februar 2009 durch Artikel 17 Absatz 11 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). Zur weiteren Anwendung s. § 147 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).
(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer
die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
sich
als Laufbahnbewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder
als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b)
in einer Probezeit bewährt hat.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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