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§ 87 BBG 1999 - Rückwirkende Schlechterstellung, zu viel gezahlte Bezüge

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt III (Rechtliche Stellung der Beamten)
      2. (Rechte)
         c) (Dienst- und Versorgungsbezüge)

(1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte durch eine Änderung ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen werden.



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