JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 79 BBG 1999 - Dienstherr, Fürsorgepflicht
Abschnitt III (Rechtliche Stellung der Beamten)
2. (Rechte)
a) (Fürsorge und Schutz)
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.
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