JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 75 BBG 1999 - Aufenthaltsanweisung
Abschnitt III (Rechtliche Stellung der Beamten)
1. (Pflichten)
h) (Wohnung)
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.
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