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JuraForum.deGesetzeBBG 1999§ 74 BBG 1999 - Dienstwohnung, Wahl der Wohnung 

§ 74 BBG 1999 - Dienstwohnung, Wahl der Wohnung

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt III (Rechtliche Stellung der Beamten)
      1. (Pflichten)
         h) (Wohnung)

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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