JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 73 BBG 1999 - Fernbleiben vom Dienst
Abschnitt III (Rechtliche Stellung der Beamten)
1. (Pflichten)
g) (Arbeitszeit)
(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.
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