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JuraForum.deGesetzeBBG 1999§ 72d BBG 1999 - Teilzeitarbeit 

§ 72d BBG 1999 - Teilzeitarbeit

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt III (Rechtliche Stellung der Beamten)
      1. (Pflichten)
         g) (Arbeitszeit)

Außer Kraft am 12. Februar 2009 durch Artikel 17 Absatz 11 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). Zur weiteren Anwendung s. § 147 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).

Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 72a darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.



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