JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 72d BBG 1999 - Teilzeitarbeit
Abschnitt III (Rechtliche Stellung der Beamten)
1. (Pflichten)
g) (Arbeitszeit)
Außer Kraft am 12. Februar 2009 durch Artikel 17 Absatz 11 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). Zur weiteren Anwendung s. § 147 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).
Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 72a darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
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