JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 69 BBG 1999 - Ausführende Rechtsverordnungen, Erlass
Abschnitt III (Rechtliche Stellung der Beamten)
1. (Pflichten)
e) (Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses)
Die zur Ausführung der §§ 64 bis 68 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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