JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 68 BBG 1999 - Nebentätigkeit, Erlöschen
Abschnitt III (Rechtliche Stellung der Beamten)
1. (Pflichten)
e) (Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses)
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
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