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JuraForum.deGesetzeBBG 1999§ 66 BBG 1999 - Nebentätigkeit ohne Genehmigungspflicht 

§ 66 BBG 1999 - Nebentätigkeit ohne Genehmigungspflicht

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt III (Rechtliche Stellung der Beamten)
      1. (Pflichten)
         e) (Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses)

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

(2) Eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nr. 5 hat der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seiner Dienstbehörde unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Dienstbehörde kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

(3) Die in Absatz 2 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor In-Kraft-Treten des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2294) aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bundesbeamtengesetz (BBG 1999)
    • Abschnitt III (Rechtliche Stellung der Beamten)
      • 1. (Pflichten)
        • e) (Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses)
      • § 65 Nebentätigkeit, Genehmigungspflicht
      • § 69 Ausführende Rechtsverordnungen, Erlass
        • g) (Arbeitszeit)
      • § 72e Bewerberüberhang
    • Abschnitt VIII (Ehrenbeamte)
  • § 177 Ehrenbeamte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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