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JuraForum.deGesetzeBBG 1999§ 64 BBG 1999 - Öffentlicher Dienst, Nebentätigkeit 

§ 64 BBG 1999 - Öffentlicher Dienst, Nebentätigkeit

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt III (Rechtliche Stellung der Beamten)
      1. (Pflichten)
         e) (Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses)

Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bundesbeamtengesetz (BBG 1999)
    • Abschnitt III (Rechtliche Stellung der Beamten)
      • 1. (Pflichten)
        • e) (Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses)
      • § 65 Nebentätigkeit, Genehmigungspflicht
      • § 69 Ausführende Rechtsverordnungen, Erlass
        • g) (Arbeitszeit)
      • § 72a

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