JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 64 BBG 1999 - Öffentlicher Dienst, Nebentätigkeit
Abschnitt III (Rechtliche Stellung der Beamten)
1. (Pflichten)
e) (Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses)
Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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