JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 53 BBG 1999 - Politische Betätigung, Zurückhaltung
Abschnitt III (Rechtliche Stellung der Beamten)
1. (Pflichten)
a) (Allgemeines)
Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.
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