JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 52 BBG 1999 - Grundsätze der Amtsführung
Abschnitt III (Rechtliche Stellung der Beamten)
1. (Pflichten)
a) (Allgemeines)
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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