JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 5 BBG 1999 - Beamtenverhältnisse, Arten
Abschnitt II (Beamtenverhältnis)
1. (Allgemeines)
(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden
auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll,
auf Probe, wenn der Beamte
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 24a)
eine Probezeit zurückzulegen hat.
(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer
(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.
(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen auf eine bestimmte Zeitdauer in das Beamtenverhältnis berufen werden können, bleiben unberührt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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