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JuraForum.deGesetzeBBG 1999§ 49 BBG 1999 - Verlust von Beamtenrechten, Folgen 

§ 49 BBG 1999 - Verlust von Beamtenrechten, Folgen

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt II (Beamtenverhältnis)
      5. (Beendigung des Beamtenverhältnisses)
         c) (Verlust der Beamtenrechte)

Endet das Beamtenverhältnis nach § 48, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.



Weitere Paragraphen:

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