JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 49 BBG 1999 - Verlust von Beamtenrechten, Folgen
Abschnitt II (Beamtenverhältnis)
5. (Beendigung des Beamtenverhältnisses)
c) (Verlust der Beamtenrechte)
Endet das Beamtenverhältnis nach § 48, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 49 BBG 1999 - Verlust von Beamtenrechten, Folgen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum