JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 4 BBG 1999 - Berufung in das Beamtenverhältnis, Zulässigkeit
Abschnitt II (Beamtenverhältnis)
1. (Allgemeines)
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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