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JuraForum.deGesetzeBBG 1999§ 37 BBG 1999 - Einstweiliger Ruhestand, Beginn 

§ 37 BBG 1999 - Einstweiliger Ruhestand, Beginn

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt II (Beamtenverhältnis)
      5. (Beendigung des Beamtenverhältnisses)
         b) (Eintritt in den Ruhestand)

Außer Kraft am 12. Februar 2009 durch Artikel 17 Absatz 11 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). Zur weiteren Anwendung s. § 147 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfalle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.



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