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JuraForum.deGesetzeBBG 1999§ 36a BBG 1999 

§ 36a BBG 1999

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt II (Beamtenverhältnis)
      5. (Beendigung des Beamtenverhältnisses)
         b) (Eintritt in den Ruhestand)

Außer Kraft am 12. Februar 2009 durch Artikel 17 Absatz 11 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). Zur weiteren Anwendung s. § 147 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).

(1) Im Falle der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet davon betroffen ist und der ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B innehat, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine seinem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nach § 26 nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden, die dafür geeignet sind.

(2) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2010 Gebrauch gemacht werden.



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