JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 36 BBG 1999
Abschnitt II (Beamtenverhältnis)
5. (Beendigung des Beamtenverhältnisses)
b) (Eintritt in den Ruhestand)
Außer Kraft am 12. Februar 2009 durch Artikel 17 Absatz 11 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). Zur weiteren Anwendung s. § 147 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).
(1) Der Bundespräsident kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen
Staatssekretäre und Ministerialdirektoren,
sonstige Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
Beamte des höheren Dienstes des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, dessen Stellvertreter und den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung.
den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und den Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht.
den Bundesbeauftragten für den Zivildienst.
den Präsidenten des Bundeskriminalamtes
den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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