JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 32 BBG 1999 - Entlassung, Beamte auf Widerruf
Abschnitt II (Beamtenverhältnis)
5. (Beendigung des Beamtenverhältnisses)
a) (Entlassung)
(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 31 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Der Beamte ist mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm
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