( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBBG 1999§ 31 BBG 1999 - Entlassung, Beamte auf Probe 

§ 31 BBG 1999 - Entlassung, Beamte auf Probe

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt II (Beamtenverhältnis)
      5. (Beendigung des Beamtenverhältnisses)
         a) (Entlassung)

(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

§ 42 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen der Nummer 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Beamte auf Probe der in § 36 bezeichneten Art können jederzeit entlassen werden.

(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes gelten entsprechend.

(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 41 Abs. 1), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bundesbeamtengesetz (BBG 1999)
    • Abschnitt II (Beamtenverhältnis)
      • 3. (Laufbahnen)
    • § 24a
      • 5. (Beendigung des Beamtenverhältnisses)
        • a) (Entlassung)
      • § 32 Entlassung, Beamte auf Widerruf
        • c) (Verlust der Beamtenrechte)
      • § 51 Wiederaufnahmeverfahren, Wirkungen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bbg-1999/31-entlassung-beamte-auf-probe

© "§ 31 BBG 1999 - Entlassung, Beamte auf Probe" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN