JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 25 BBG 1999 - Laufbahn, Aufstieg
Abschnitt II (Beamtenverhältnis)
3. (Laufbahnen)
Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.
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