JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 22 BBG 1999 - Laufbahn, Probezeit
Abschnitt II (Beamtenverhältnis)
3. (Laufbahnen)
(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) ist nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.
(2) Die Dauer der Probezeit muss bei anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) mindestens drei Jahre betragen; der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.
(3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist, bestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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