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JuraForum.deGesetzeBBG 1999§ 21 BBG 1999 - Andere Bewerber 

§ 21 BBG 1999 - Andere Bewerber

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt II (Beamtenverhältnis)
      3. (Laufbahnen)

Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähigung dieser Bewerber ist durch den Bundespersonalausschuss oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festzustellen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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