JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 21 BBG 1999 - Andere Bewerber
Abschnitt II (Beamtenverhältnis)
3. (Laufbahnen)
Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähigung dieser Bewerber ist durch den Bundespersonalausschuss oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festzustellen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 21 BBG 1999 - Andere Bewerber" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum