( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBBG 1999§ 20a BBG 1999 - EG-Angehörige als Laufbahnbewerber 

§ 20a BBG 1999 - EG-Angehörige als Laufbahnbewerber

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt II (Beamtenverhältnis)
      3. (Laufbahnen)

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund

erworben werden. Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bbg-1999/20a-eg-angehoerige-als-laufbahnbewerber

© "§ 20a BBG 1999 - EG-Angehörige als Laufbahnbewerber" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN