JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 200 BBG 1999 - Durchführungsvorschriften
Abschnitt IX (Übergangs- und Schlussvorschriften)
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundesminister des Innern.
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