JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 2 BBG 1999 - Mittelbare und unmittelbare Bundesbeamte
Abschnitt I (Einleitende Vorschriften)
(1) Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht.
(2) Ein Beamter, der den Bund zum Dienstherrn hat, ist unmittelbarer Bundesbeamter. Ein Beamter, der eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat, ist mittelbarer Bundesbeamter.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 2 BBG 1999 - Mittelbare und unmittelbare Bundesbeamte" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum