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JuraForum.deGesetzeBBG 1999§ 2 BBG 1999 - Mittelbare und unmittelbare Bundesbeamte 

§ 2 BBG 1999 - Mittelbare und unmittelbare Bundesbeamte

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt I (Einleitende Vorschriften)

(1) Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht.

(2) Ein Beamter, der den Bund zum Dienstherrn hat, ist unmittelbarer Bundesbeamter. Ein Beamter, der eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat, ist mittelbarer Bundesbeamter.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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