JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 190a BBG 1999 - Beamte des Auswärtigen Dienstes
Abschnitt IX (Übergangs- und Schlussvorschriften)
Für Beamte des Auswärtigen Dienstes gilt dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
© "§ 190a BBG 1999 - Beamte des Auswärtigen Dienstes" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum