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JuraForum.deGesetzeBBG 1999§ 19 BBG 1999 - Laufbahnvorschriften höherer Dienst 

§ 19 BBG 1999 - Laufbahnvorschriften höherer Dienst

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt II (Beamtenverhältnis)
      3. (Laufbahnen)

(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern

Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) erworben werden. Auf die Ausbildung nach Satz 1 oder Satz 2 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 werden für den allgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der Rechtswissenschaft (privates und öffentliches Recht) sowie der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften als gleichwertig anerkannt.



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