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JuraForum.deGesetzeBBG 1999§ 188 BBG 1999 - Deutsche Staatsangehörigkeit 

§ 188 BBG 1999 - Deutsche Staatsangehörigkeit

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt IX (Übergangs- und Schlussvorschriften)

Ist bei einem Bundesbeamten in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht angenommen worden, so steht dieser Mangel der Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen.



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