JuraForum.de > Gesetze > BBG 1999 > § 188 BBG 1999 - Deutsche Staatsangehörigkeit
Abschnitt IX (Übergangs- und Schlussvorschriften)
Ist bei einem Bundesbeamten in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht angenommen worden, so steht dieser Mangel der Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen.
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