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JuraForum.deGesetzeBBG 1999§ 177 BBG 1999 - Ehrenbeamte 

§ 177 BBG 1999 - Ehrenbeamte

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt VIII (Ehrenbeamte)

(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 3) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.



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