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JuraForum.deGesetzeBBG 1999§ 15 BBG 1999 - Beamtenlaufbahn 

§ 15 BBG 1999 - Beamtenlaufbahn

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt II (Beamtenverhältnis)
      3. (Laufbahnen)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der §§ 15a bis 25

zu erlassen.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf oberste Dienstbehörden übertragen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.



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