Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Erster Abschnitt (Art der baulichen Nutzung)
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Hochschulgebiete, Klinikgebiete, Hafengebiete, Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen.
(3)
1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche 1.200 qm überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 qm Geschoßfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 qm Geschoßfläche nicht vorliegen; dabei sind in bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.
Die Festsetzung von Obergrenzen für Gesamt- und Sortimentsverkaufsflächen in einem gegliederten Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO (SO 1 und SO 2) ist mangels einer Rechtsgrundlage unwirksam, wenn sich die Obergrenzen nur baugebietsbezogen auswirken, eine Aussage über Art und Umfang der je...
1. Auch von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben können in besonderen Fallgestaltungen schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten sein (hier bejaht).
2. Ob von einem Einzelhandelsbetrieb schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei sind alle relevanten...
Ohne nähere Bestimmung der Gemeinde zum Zweck eines Sondergebiets und den dort zulässigen Nutzungen lässt sich allein aus § 11 BauNVO kein Gebietsgewährleistungsanspruch herleiten.
Lässt die Gemeinde in bestimmten Sondergebietsbereichen gestützt auf § 11 BauNVO Nutzungen zu, in anderen Bereichen jedoch nicht, beruhen die...
Bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB kommt einem vom Rat der Gemeinde beschlossenen Einzelhandelskonzept als informelle Planung keine bindende Rechtswirkung zu.
Die räumliche Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereiches unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle und richtet sich nach den tatsächlich vorhandenen örtlichen...
Der Gesetzgeber hat in § 34 Abs. 3 BauGB nicht das Regelungssystem des § 11 Abs. 3 BauNVO übernommen. Die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO findet bei der Beurteilung, ob schädliche Auswirkungen vorliegen, keine Anwendung.
Soll ein bestehender Einzelhandelsbetrieb erweitert werden, ist die Zulässigkeit des...
1. Die Regelungen eines Bauvorscheids werden in die nachfolgende Baugenehmigung nach Art des "Baukastenprinzips" inkooperiert. Eine andere Annahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Bauaufsichtsbehörde mit der Erteilung der Baugenehmigung den Bauvorbescheid ausdrücklich für erledigt erklärt und so seine Wirkung aufhebt.
2. Der...
1. Die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen tatsächlicher gewerblicher Nutzung eines doppelt erschlossenen Grundstücks ist ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht auch im Straßenausbaubeitragsrecht ausnahmsweise dann unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht...
1) Die Nutzung einer Ferienwohnung fällt regelmäßig nicht unter den Begriff des "Wohnens".
2) Zum auf Gebietserhaltung gerichteten Anspruch auf Einschreiten gegen eine Ferienwohnungsnutzung in einem Sondergebiet "Hafenbezogenes Wohnen".
Zum vorbeugenden Rechtsschutz für einen Naturschutzverein auf Einstellung eines Bauleitplanverfahrens, bis ein von ihm für erforderlich gehaltenes Raumordnungsverfahren durchgeführt ist.
1. Die Ausweisung der Freilandfläche eines Gartenbaubetriebs als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gartenbau ist jedenfalls dann nicht mehr von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gedeckt, wenn die Fläche bis zu höchstens 50 % mit Gewächshäusern überbaut werden darf.
2. Eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und einem...
1. Ein Bebauungsplan ist nicht den Zielen der Raumordnung angepasst, wenn er ohne überzeugende Gründe die Errichtung von Windenergieanlagen für etwa ein Drittel der Fläche ausschließt, die im regionalen Raumordnungsplan als Konzentrationszone für Windenergienutzung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt ist.
2. Die...
Die durch Bebauungsplan erfolgte Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig.
Erklärt das Normenkontrollgericht einen vom Antragsteller umfassend angegriffenen Bebauungsplan für teilweise...
Der Gebäudekomplex eines Enkaufszentrums kann aufgrund seiner Eigenart, Größe und isolierten Lage zwischen mehrgeschossigen Wohnblöcken in geschlossener Quartiersbebauung bauplanungsrechtlich ein faktisches Sondergebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO darstellen. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind...
1. Bei der Beurteilung, welche "wesentlichen" bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen sind, ist den Gemeinden ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur dahin zu prüfen ist, ob ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegt.
2. Aus einer im...
Ein zentraler Versorgungsbereich gem. § 34 Abs. 3 BauGB setzt eine zentrale Bedeutung/zentrale Funktion für einen bestimmten, nicht nur kleineren Einzugsbereich in einer Gemeinde mit regelmäßig koordinierenden Infrastrukturmaßnahmen voraus.
Zur Regelung von Sortimentsbeschränkungen bezüglich innenstadtrelevanter Sortimente in einem Bebauungsplan (hier: zur erforderlichen Bestimmtheit solcher Festsetzungen).
1) Ein zentraler Versorgungsbereich i.S. von § 34 Abs. 3 BauGB kann durch ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in Gestalt eines Einzelhandels- oder Zentrenkonzepts festgelegt werden.
2) Zur Rechtsnatur eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts
3) Schädliche Auswirkungen auf einen zentralen...
1. Zur Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde gegen die Ausweisung eines Gewerbegebiets für (u.a.) Einzelhandel ohne Sortimentsbeschränkung mit mehreren Betriebseinheiten unter Berufung auf § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB in der Fassung des EAG Bau vom 24.06.2004 (hier bejaht im Hinblick auf die Möglichkeit der...
1. Wird ein Sondergebiet Einkaufszentrum festgesetzt, verstößt es gegen § 11 BauNVO, wenn gleichzeitig vorgenommene Sortimentsbeschränkungen so weitgehend sind, dass kein Warenangebot mehr möglich ist, welches auf aufgrund seiner Art und Vielfalt ein breites Publikum anzusprechen geeignet ist.
2. Werden die Sortimente in einem...
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Erwähnungen von § 11 BauNVO in anderen Vorschriften