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JuraForum.deGesetzeBauNVO§ 10 BauNVO - Sondergebiete, die der Erholung dienen 

Stand: 20.05.2013

§ 10 BauNVO - Sondergebiete, die der Erholung dienen

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

   Erster Abschnitt (Art der baulichen Nutzung)

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.



Weitere Vorschriften um § 10 BauNVO

Entscheidungen zu § 10 BauNVO

  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 23.10.2006, 7 A 4947/05
    1. Aus der Zweckbestimmung eines Wochenendhauses ergibt sich, dass es zum zeitlich begrenzten, also nicht dauerhaften Aufenthalt dient. 2. Wird ein Wochenendhaus dauerhaft als Lebensmittelpunkt der betreffenden Bewohner und damit als Wohngebäude genutzt, liegt eine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB vor. 3. Ein im...
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 05.07.2006, 8 B 10574/06.OVG
    Wird die in der Haltung von Tieren bestehende Nutzung einer baulichen Anlage untersagt, so stellt die gleichzeitige Aufforderung, die gehaltenen Tiere zu entfernen, lediglich eine ebenfalls von § 81 Satz 1 LBauO gedeckte Konkretisierung der Nutzungsuntersagung ohne weitergehenden Regelungsgehalt dar. Mittels Zäunen errichtete...
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 16.12.2004, 2 K 277/02
    1. Das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan entfällt nicht, wenn die gerichtliche Entscheidung über die Unwirksamkeit noch von Nutzen sein kann, etwa weil zu erwarten ist, dass ein künftiger Bebauungsplan günstigere Festsetzungen enthalten wird. 2. Sind die einzelnen...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 12.11.2004, 10a D 38/02.NE
    1. Soll durch Festsetzungen eines Bebauungsplans der Einzelhandel mit ausgewählten Warengruppen in Gewerbe- oder Industriegebieten im Hinblick auf seine "Zentrenschädlichkeit" ausgeschlossen werden, kann es in Ermangelung sonstiger aussagekräftiger Planungsgrundlagen erforderlich sein, den Bestand des Einzelhandels in den Zentren...
  • SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG, 11.12.2003, 1 KN 30/03
    1. Festsetzungen im Bebauungsplan, die nach dem Willen der Gemeinde nicht verwirklicht werden sollen, sind niemals zulässig. Solche Festsetzungen sind nicht erforderlich und abwägungsfehlerhaft. 2. Eine Planung, die zu einer Lärmimmissionssteigerung für ein bereits stark belastetes Wohngebiet führt, erfordert, dass die Gemeinde...
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Erwähnungen von § 10 BauNVO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 10 BauNVO:

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