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Stand: 20.05.2013
§ 1 BauNVO - Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Erster Abschnitt (Art der baulichen Nutzung)
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
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nach der Art der zulässigen Nutzung,
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nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
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nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
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in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
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nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
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einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
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alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, daß nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, daß Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muß in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
Weitere Vorschriften um § 1 BauNVO
§ 1 - Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete
Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen nicht nahtlos ineinandergreifen; sie müssen aber so aufeinander abgestimmt sein, dass das, was eine Festsetzung zulässt, nicht nach einer anderen zu einem wesentlichen Teil unzulässig ist. Nicht ausreichend aufeinander abgestimmte Festsetzungen sind nicht erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1...
1. Soweit im Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO von §§ 2 bis 14 BauNVO abweichende Festsetzungen getroffen werden, gelten diese speziellen Festsetzungen. Diese Vorschrift eröffnet dem Plangeber die Möglichkeit, die bauplanungsrechtliche Festsetzung auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO im Rahmen...
Ein Baugebiet, in dem Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht untergebracht werden können, kann nicht als Dorfgebiet i.S.d. § 5 Bau-NVO festgesetzt werden.
Einzelhandelsbetriebe können auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO im Mischgebiet ausgeschlossen werden, auch wenn der vollständige Ausschluss durch "Gegenausnahmen" für bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben wieder ein Stück zurückgenommen wird.
Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in...
1. Der Planungsträger hat bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden. Dabei reicht eine dem Grunde nach vorliegende Fördermittelzusage aus, um eine Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB annehmen zu...
Zu Fragen des Nachbarschutzes gegen eine Befreiung für eine Spielhalle von einer Planfestsetzung, mit der Vergnügungsstätten im Kerngebiet nach § 1 Abs. 5 BauNVO (teilweise) ausgeschlossen wurden.
1. In der öffentlichen Bekanntmachung des Ortes der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998/BauGB n.F.) braucht regelmäßig nicht der Dienstraum des Verwaltungsgebäudes bezeichnet zu werden, in dem die Planunterlagen zur Einsichtnahme bereit liegen.
2. Wird im Verfahren zur Aufstellung eines...
1. Es bedarf besonderer Rechtfertigung vor dem Gleichheitssatz, wenn die Gemeinde für ein Grundstück jeglichen Einzelhandel ausschließt, um einen halben Kilometer entfernt einen zentralen Versorgungsbereich etablieren zu können, für das unmittelbar angrenzende Nachbargrundstück aber die planungsrechtliche Grundlage zum Erhalt...
1. Entschließt sich die Gemeinde den Bestand an landwirtschaftlicher Tierhaltung in einem Dorfgebiet durch einen Bebauungsplan abzusichern, der aber zugleich die Neuansiedlung von Wohnbauvorhaben bezweckt, trifft sie bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials eine Ermittlungspflicht betreffend die Zumutbarkeit von...
1. Werbeanlagen der Außenwerbung, die für Fremdwerbung bestimmt sind, können als Unterart gewerblicher Nutzung Gegenstand bauplanungsrechtlicher Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO sein (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234 ff.).
2. Bemühungen einer Gemeinde, ihren Innenstadtbereich zu...
Die durch Bebauungsplan erfolgte Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig.
Erklärt das Normenkontrollgericht einen vom Antragsteller umfassend angegriffenen Bebauungsplan für teilweise...
1. § 31b WHG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3.5.2005 (BGBl. I S. 1224) ist nicht auf Überschwemmungsgebiete anzuwenden, welche vor seinem Inkrafttreten festgesetzt worden waren (wie BayVGH, Urt. v. 30.7.2007 - 15 N 06.741 -, ZUR 2007, 597 = ZfBR 2008, 52 = BauR 2008, 66).
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Der Eigentümer eines im allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks hat gegen ein im Außenbereich gelegenes "Pensionsschiff" in der Regel nur dann einen Abwehranspruch, wenn das Vorhaben gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstößt, d.h. wenn von ihm insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen...
Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet.
Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich...
Zur Regelung von Sortimentsbeschränkungen bezüglich innenstadtrelevanter Sortimente in einem Bebauungsplan (hier: zur erforderlichen Bestimmtheit solcher Festsetzungen).
Von der Regelung für baugebietswidrige Vorhaben nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Anlage bereits vor dem Erlass oder der Änderung des Bebauungsplans nicht (mehr) hätte genehmigt werden können; das gilt jedenfalls, wenn sie aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung Bestandsschutz genießt.
1. § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO ermöglicht es, im Plangebiet unzulässige Nutzungsarten oder Anlagetypen nach § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO im Wege erweiternden Bestandsschutzes zuzulassen, räumt dem Plangeber aber kein eigenständiges Anlagenfindungsrecht ein.
2. Eine Regelung, wonach Schank- und Speisewirtschaften nur zulässig sind, wenn...
1. Wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, bedarf es der erneuten Beteiligung hinsichtlich des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar...
Von der Ausnahmeermächtigung für baugebietswidrige Vorhaben nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die vorhandene bauliche Anlage (hier Diskothek in einem Industriegebiet) bereits vor der Festsetzung baugebietswidrig war, jedoch Bestandsschutz aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung genießt.
Die besonderen städtebaulichen Gründe, die es gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO rechtfertigen, in einem dezentralen Gewerbegebiet und Mischgebiet Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten auszuschließen, sind nicht stets durch ein sog. Einzelhandelsgutachten nachzuweisen. Die Ermittlung der relevanten örtlichen Gegebenheiten...
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