JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 9a BauGB - Verordnungsermächtigung
Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
Erster Teil (Bauleitplanung)
Dritter Abschnitt (Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan))
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
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die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen; | |||||||||||
die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen; | |||||||||||
die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung. |
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