JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 96 BauGB - Entschädigung für andere Vermögensnachteile
Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
Fünfter Teil (Enteignung)
Zweiter Abschnitt (Entschädigung)
(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind.
Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 95 Abs. 2 Nr. 3 anzuwenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 96 BauGB - Entschädigung für andere Vermögensnachteile" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum