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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 96 BauGB - Entschädigung für andere Vermögensnachteile 

§ 96 BauGB - Entschädigung für andere Vermögensnachteile

Baugesetzbuch

   Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      Fünfter Teil (Enteignung)
         Zweiter Abschnitt (Entschädigung)

(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind.
Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 95 Abs. 2 Nr. 3 anzuwenden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Fünfter Teil (Enteignung)
        • Zweiter Abschnitt (Entschädigung)
      • § 97 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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