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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 93 BauGB - Entschädigungsgrundsätze 

§ 93 BauGB - Entschädigungsgrundsätze

Baugesetzbuch

   Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      Fünfter Teil (Enteignung)
         Zweiter Abschnitt (Entschädigung)

(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.

(2) Die Entschädigung wird gewährt

(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten (§ 94) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen.
Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet.
In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Zweiter Teil (Sicherung der Bauleitplanung)
        • Erster Abschnitt (Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen)
      • § 18 Entschädigung bei Veränderungssperre
        • Dritter Abschnitt (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde)
      • § 28 Verfahren und Entschädigung
      • Dritter Teil (Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung)
        • Zweiter Abschnitt (Entschädigung)
      • § 43 Entschädigung und Verfahren
      • Vierter Teil (Bodenordnung)
        • Erster Abschnitt (Umlegung)
      • § 59 Zuteilung und Abfindung
      • § 60 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen
      • § 61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten
        • Zweiter Abschnitt (Vereinfachte Umlegung)
      • § 81 Geldleistungen
      • Fünfter Teil (Enteignung)
        • Zweiter Abschnitt (Entschädigung)
      • § 103 Entschädigung für die Rückenteignung
    • Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      • Achter Teil (Miet- und Pachtverhältnisse)
    • § 185 Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
    • Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      • Dritter Teil (Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen)
    • § 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung

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