JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 91 BauGB - Ersatz für entzogene Rechte
Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
Fünfter Teil (Enteignung)
Erster Abschnitt (Zulässigkeit der Enteignung)
Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Zweiten Abschnitts vorgesehen ist.
Für den Ersatz entzogener Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 gelten die in § 90 Abs. 1 und 2 für die Enteignung zur Entschädigung in Land getroffenen Vorschriften entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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