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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 90 BauGB - Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land 

§ 90 BauGB - Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land

Baugesetzbuch

   Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      Fünfter Teil (Enteignung)
         Erster Abschnitt (Zulässigkeit der Enteignung)

(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn

(2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung zur Entschädigung in Land, wenn und soweit

(3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile können Grundstücke zur Entschädigung in Land nur enteignet werden, wenn sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sollen.

(4) Die Enteignung zum Zweck der Entschädigung eines Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaffung von Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Fünfter Teil (Enteignung)
        • Erster Abschnitt (Zulässigkeit der Enteignung)
      • § 91 Ersatz für entzogene Rechte
        • Zweiter Abschnitt (Entschädigung)
      • § 100 Entschädigung in Land

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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