JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 88 BauGB - Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen
Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
Fünfter Teil (Enteignung)
Erster Abschnitt (Zulässigkeit der Enteignung)
Wird die Enteignung eines Grundstücks von der Gemeinde zu den in § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zwecken aus zwingenden städtebaulichen Gründen beantragt, so genügt an Stelle des § 87 Abs. 2 der Nachweis, dass die Gemeinde sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Enteignung eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zu Gunsten der Gemeinde oder eines Sanierungsträgers beantragt wird.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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