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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 87 BauGB - Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung 

§ 87 BauGB - Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung

Baugesetzbuch

   Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      Fünfter Teil (Enteignung)
         Erster Abschnitt (Zulässigkeit der Enteignung)

(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat.
Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.

(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Abs. 1 Nr. 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2), darf nur zu Gunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen.
In den Fällen des § 85 Abs. 1 Nr. 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zu Gunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet.
Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zu Gunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zu Gunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.

(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.


Fußnoten:


Zu § 87: Geändert durch G vom 21. 12. 2006 (BGBl I S. 3316).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Fünfter Teil (Enteignung)
        • Erster Abschnitt (Zulässigkeit der Enteignung)
      • § 88 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen
        • Zweiter Abschnitt (Entschädigung)
      • § 95 Entschädigung für den Rechtsverlust
        • Dritter Abschnitt (Enteignungsverfahren)
      • § 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk
    • Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      • Zweiter Teil (Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen)
    • § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich

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