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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 86 BauGB - Gegenstand der Enteignung 

§ 86 BauGB - Gegenstand der Enteignung

Baugesetzbuch

   Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      Fünfter Teil (Enteignung)
         Erster Abschnitt (Zulässigkeit der Enteignung)

(1) Durch Enteignung können

(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 92 Abs. 4 ausgedehnt werden.

(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Fünfter Teil (Enteignung)
        • Erster Abschnitt (Zulässigkeit der Enteignung)
      • § 92 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung
        • Dritter Abschnitt (Enteignungsverfahren)
      • § 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde
      • § 113 Enteignungsbeschluss
    • Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      • Dritter Teil (Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen)
    • § 232 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen

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