JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 86 BauGB - Gegenstand der Enteignung
Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
Fünfter Teil (Enteignung)
Erster Abschnitt (Zulässigkeit der Enteignung)
(1) Durch Enteignung können
(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 92 Abs. 4 ausgedehnt werden.
(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 86 BauGB - Gegenstand der Enteignung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum