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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 85 BauGB - Enteignungszweck 

§ 85 BauGB - Enteignungszweck

Baugesetzbuch

   Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      Fünfter Teil (Enteignung)
         Erster Abschnitt (Zulässigkeit der Enteignung)

(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um

(2) Unberührt bleiben



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Erster Teil (Bauleitplanung)
        • Vierter Abschnitt (Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren)
      • § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan
      • Zweiter Teil (Sicherung der Bauleitplanung)
        • Dritter Abschnitt (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde)
      • § 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zu Gunsten Dritter
      • Dritter Teil (Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung)
        • Zweiter Abschnitt (Entschädigung)
      • § 43 Entschädigung und Verfahren
      • Fünfter Teil (Enteignung)
        • Erster Abschnitt (Zulässigkeit der Enteignung)
      • § 87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
      • § 88 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen
    • Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      • Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
        • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung und Durchführung)
      • § 145 Genehmigung
      • Zweiter Teil (Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen)
    • § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich
      • Sechster Teil (Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote)
        • Zweiter Abschnitt (Städtebauliche Gebote)
      • § 176 Baugebot
    • Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      • Zweiter Teil (Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung)
        • Dritter Abschnitt (Verwaltungsverfahren)
      • § 212 Vorverfahren
      • Dritter Teil (Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen)
    • § 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
    • Viertes Kapitel (Überleitungs- und Schlussvorschriften)
      • Erster Teil (Überleitungsvorschriften)
    • § 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen

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