JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 85 BauGB - Enteignungszweck
Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
Fünfter Teil (Enteignung)
Erster Abschnitt (Zulässigkeit der Enteignung)
(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um
(2) Unberührt bleiben
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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