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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 76 BauGB - Vorwegnahme der Entscheidung 

§ 76 BauGB - Vorwegnahme der Entscheidung

Baugesetzbuch


   Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      Vierter Teil (Bodenordnung)
         Erster Abschnitt (Umlegung)

Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. Die §§ 70 bis 75 gelten entsprechend.



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