JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 75 BauGB - Einsichtnahme in den Umlegungsplan
Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
Vierter Teil (Bodenordnung)
Erster Abschnitt (Umlegung)
Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
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